oHG - Offene Handelsgesellschaft
Die oHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie ist besonders geeignet für kleine und mittlere Unternehmen mit gleichgestellten Partnern.
Die oHG besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann aber trotzdem vor Gericht klagen und verklagt werden, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Insoweit entspricht die Struktur der oHG der der GbR.
Zur Gründung müssen mindestens zwei Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen) einen Gesellschaftsvertrag abschließen.
Haftung
Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner persönlich für die Verbindlichkeiten der oHG. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter ist mit seinem Kapitalanteil an der oHG beteiligt. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter befugt, die Geschäfte zu führen.
Registereintrag
Die OHG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister muss von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben sein, durch einen Notar öffentlich beglaubigt und dann durch den Notar beim Handelsregister eingereicht werden.
Die Gesamtkosten für eine Handelsregistereintragung hängen von der konkreten Ausgestaltung ab. Als Richtwert können EUR 150 angesetzt werden.
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Bilanzierung
Für die oHG bestehen strengere Bilanzierungspflichten als für die GbR. Die Gesellschafter müssen Handelsbücher führen, sowie eine Jahresbilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung in deutscher Sprache aufstellen.