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Unternehmensbesteuerung

 

Die durchschnittliche steuerliche Gesamtbelastung für Unternehmen beträgt weniger als 30 Prozent.

Die Besteuerung von Unternehmen in Deutschland besteht aus drei Teilen: Körperschaft-/Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.

Alle Körperschaften – also eine AG oder GmbH – und in Deutschland ansässige Betriebsstätten ausländischer Körperschaften unterliegen in Deutschland der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz ist bundesweit einheitlich.

Zugleich zahlen Körperschaften Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine kommunale Steuer, bei der die jeweiligen Steuersätze von der Gemeinde individuell festgelegt werden, so dass die Gewerbesteuersätze von Gemeinde zu Gemeinde variieren.

 

Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag

Alle Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer. Diese liegt bundesweit einheitlich bei 15 Prozent.

Wer zahlt Körperschaftsteuer in Deutschland?

Der Körperschaftsteuer unterliegen alle Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel die Aktiengesellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Kapitalgesellschaften mit Firmenzentrale in Deutschland unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihrem gesamten Welteinkommen. Dividenden, die im Ausland erwirtschaftet und versteuert wurden, können von der Besteuerung in Deutschland unter Umständen befreit sein. Es ist auch möglich, dass die im Ausland gezahlte Steuer auf die in Deutschland anfallende Körperschaftssteuer angerechnet wird.

Gesellschaften, deren Zentrale nicht in Deutschland beheimatet ist, unterliegen nur mit ihrem in Deutschland erwirtschafteten Einkommen der Körperschaftsteuer (z.B. aufgrund einer Betriebsstätte, Dividenden oder Lizenzgebühren).

Körperschaftsteuersatz und Gewinnermittlung

Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 Prozent auf den zu versteuernden Unternehmensgewinn. Der Gewinn wird nach handelsrechtlichen Vorschriften in einem Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ermittelt.

Hiervon zu unterscheiden ist die steuerliche Gewinnermittlung, bei der aufgrund von bestimmten Ausübungsoptionen und Gewinnanpassungsregelungen ein abweichender Gewinn entstehen kann. Dieser ist Grundlage der Besteuerung.

Körperschaftsteuer ist sowohl für einbehaltene als auch für ausgeschüttete Gewinne zu zahlen.

Solidaritätszuschlag

Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag hinzugerechnet. Der Solidaritätszuschlag ist eine Sonderabgabe, die 1995 in Zusammenhang mit der Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung eingeführt wurde. 

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent des Körperschaftsteuersatzes, also 5,5 Prozent der 15-prozentigen Körperschaftsteuer, mithin 0,83 Prozent. Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag addieren sich somit auf einen Betrag von 15,83 Prozent.

 

Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegen alle Gewerbebetriebe in Deutschland, unabhängig von ihrer Rechtsform. Der Steuersatz wird von den Kommunen individuell festgesetzt.

Berechnung der Gewerbesteuer

Der jeweilige Gewerbesteuersatz ist abhängig von zwei Komponenten:

  • der Steuermesszahl (bundesweit einheitlich 3,5 Prozent)
  • und dem Gewerbesteuerhebesatz (örtlich verschieden).

Das steuerpflichtige Einkommen des Unternehmens wird mit der Steuermesszahl (3,5 Prozent) multipliziert, woraus sich der sog. Steuermessbetrag ergibt.

Dieser Steuermessbetrag wird dann mit dem jeweiligen kommunalen Gewerbesteuerhebesatz multipliziert und ergibt so den Betrag der fälligen Gewerbesteuer.

Beispiel:

Gewerbebetrieb A in der Gemeinde B hat ein steuerpflichtiges Einkommen von EUR 1.000.000. Der kommunale Hebesatz in der Gemeinde B beträgt 400 Prozent. Aufgrund der einheitlichen Steuermesszahl in Höhe von 3,5 Prozent ergibt sich ein Steuermessbetrag für den Gewerbebetrieb A von EUR 35.000.

Dieser Steuermessbetrag von EUR 35.000 wird nun mit dem kommunalen Hebesatz multipliziert, woraus sich eine Gewerbesteuerbelastung von EUR 140.000 ergibt, was einem Gewerbesteuersatz von 14 Prozent entspricht.

Gewerbesteuersatz

Der Mindeststeuersatz der Gewerbesteuer beträgt 7 Prozent. Es gibt keine Begrenzung nach oben, der durchschnittliche Gewerbesteuersatz liegt geringfügig über 14 Prozent.

Der Gewerbesteuerhebesatz wird von den einzelnen Kommunen individuell festgelegt. Im Durchschnitt liegt er geringfügig über 400 Prozent, darf aber nicht weniger als 200 Prozent betragen. Eine gesetzliche Höchstgrenze für den Hebesatz besteht nicht, in städtischen Gebieten ist er tendenziell höher als in ländlichen Gebieten.

Auf die Gewerbesteuer wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

 

Dividendenbesteuerung

Deutschland verfügt über ein großes Netz an Doppelbesteuerungsabkommen, mit denen es die internationale Doppelbesteuerung von Gewinnen vermeiden oder einschränken kann.

Dividendenzahlung an Unternehmen: Kapitalertragsteuer

Nimmt ein deutsches Tochterunternehmen Gewinnausschüttungen an seine ausländische Muttergesellschaft vor (Dividendenzahlung), ist grundsätzlich eine 25-prozentige Kapitalertragsteuer zu zahlen.

Innerhalb der EU sind Dividendenzahlungen zwischen einer inländischen Tochtergesellschaft und einer ausländischen Muttergesellschaft ab einer 10-prozentigen Beteiligung steuerfrei.

Im Falle eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem ausländischen Staat kann die geleistete Kapitalertragsteuer entsprechend der im jeweiligen DBA getroffenen Vereinbarungen rückerstattet werden. In der Regel werden Dividendenzahlungen durch ein DBA mit einem reduzierten Steuersatz von lediglich 5 Prozent, 10 Prozent oder 15 Prozent besteuert. Zu Teilen besteht auch die Möglichkeit einer Befreiung von der Kapitalertragsteuer.

Ist der Gläubiger der Kapitalgesellschaft eine ausländische Körperschaft, so können grundsätzlich immer 2/5 der gezahlten Kapitalertragsteuer zurückerstattet werden - unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht.

Private Anteilseigner: Abgeltungsteuer

Gewinne, die an private Anteilseigner ausgeschüttet werden, unterliegen einer Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent. Die Abgeltungsteuer wird direkt an der Quelle, das heißt durch den Schuldner der Dividende oder die depotverwaltende Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Im Fall der Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens kann die Abgeltungsteuer geringer ausfallen.

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