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Zölle und Einfuhrbestimmungen

 

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), einschließlich Deutschlands, bilden ein Zollgebiet mit einheitlichen zollrechtlichen Regelungen.

In die EU eingeführte Waren unterliegen EU-weit gültigen Zollbestimmungen. Das heißt: Zölle werden nur einmal, bei Einfuhr in die EU, erhoben. Innerhalb des Zollgebietes sind für eingeführte Waren, auch beim Überschreiten der Binnengrenzen der Mitgliedsländer, keine weiteren Zölle zu zahlen.

Grundlage ist der Zollkodex der Europäischen Union (Unionszollkodex - UZK). Der UZK wird flankiert von Durchführungs- und Delegierten Rechtsakten. In einigen Bereichen (zum Beispiel IT-Verfahren) gelten Übergangsbestimmungen, teilweise bis 2025.

Mit vielen Ländern hat die EU Handelsabkommen abgeschlossen, die den zollfreien Import bestimmter Waren oder den Import zu Vorzugszöllen ermöglichen.

 

Gemeinsamer Zolltarif in der EU

Die Höhe des bei der Einfuhr von Waren zu zahlenden Zolls ist im Gemeinsamen Zolltarif der Gemeinschaft festgelegt. Die Abgabensätze sind für alle Mitgliedsstaaten gleich.

Tagesaktuelle Zollsätze können über die zentrale EU-Datenbank TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaft) oder den deutschen Elektronischen Zolltarif (EZT) ermittelt werden.

Die Nomenklatur des EU-Zolltarifs basiert auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS) der Weltzollorganisation. Über die im System festgelegten Regeln kann jede Ware in die Nomenklatur eingereiht und einer Warennummer zugeordnet werden.

Zum überwiegenden Teil werden die Zollsätze als Wertzölle angegeben. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert einer Ware. Dessen vorrangige Grundlage ist der sogenannte Transaktionswert einer Ware, das heißt, der zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Ware. Im Einzelfall können zusätzliche, vor Einfuhr anfallende Kosten wie etwa Verpackungs-, Beförderungs- oder Versicherungskosten hinzuzurechnen sein. Der Zoll bietet online sehr ausführliche Informationen zur Zollwertermittlung.

 

Zollverfahren

Abhängig vom jeweiligen Grund der Einfuhr können verschiedene Zollverfahren einschlägig sein. Den Standardimportfall bildet die „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“.

Waren im Zollgebiet der EU haben entweder den Status von Unionswaren (in der EU hergestellte oder gewonnene Waren oder bereits in den sogenannten "zollrechtlich freien Verkehr" überlassene Waren) oder den Status von Nicht-Unionswaren (alle Waren, die den Kriterien einer Unionsware nicht entsprechen). Über Nicht-Unionswaren darf der Importeur nicht oder nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenen Umfang verfügen.

Der Verwendungszweck der Waren bestimmt die Wahl des Zollverfahrens. Der Unionszollkodex sieht drei Obergruppen von Zollverfahren vor: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Ausfuhr und besondere Verfahren.

Zu den besonderen Verfahren gehören vor allem der Versand (externer und interner Versand), die Verwendung (vorübergehende Verwendung oder Endverwendung), die Veredelung (aktiv und passiv) und die Lagerung in Zolllagern oder Freizonen. In Deutschland existieren Freizonen in den Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven. Weiterführende Erläuterungen zu den verschiedenen Verfahrensarten online stellt der deutsche Zoll bereit.

 

Zollanmeldung

Die Erfassung des Warenverkehrs ist einheitlich geregelt und läuft nach einem festgelegten Muster ab.

Um einem Zollverfahren zugeführt werden zu können, müssen die Nicht-Unionswaren zuerst gestellt werden. Unter Gestellung versteht man die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen. Regelmäßig muss jedoch vor dem Verbringen von Waren in die EU innerhalb bestimmter Fristen eine summarische Eingangsmeldung abgegeben werden, um den Zollbehörden vor der Einfuhr der Waren eine Risikoanalyse zu ermöglichen. Der Zoll bietet auch zur Erfassung des Warenverkehrs ausführliche Informationen auf seinen Websites.

Die gestellten Waren werden dann zu einem Zollverfahren angemeldet. Dazu muss eine Zollanmeldung eingereicht werden. Diese wird grundsätzlich elektronisch über das "ATLAS-Verfahren" abgegeben, bis die IT-Systeme sukzessive an ein EU-weit einheitliches elektronisches System angepasst worden sind. Die Anmeldeformalitäten müssen grundsätzlich durch ein in der EU ansässiges Unternehmen erfolgen. Die Abgabe einer Zollanmeldung durch einen Vertreter, zum Beispiel einen Spediteur, ist zulässig. Unternehmen aus Drittstaaten können diese nur in wenigen, näher definierten Fällen selbst abgeben. Auch zu Zollanmeldungen gibt der Zoll vertiefende Informationen online.

 

EORI und AEO

Um an Zollverfahren selbst teilnehmen zu können, wird eine EORI-Nummer benötigt. Erleichterungen bei Zollverfahren können durch den Erhalt des AEO-Status entstehen.

Die EORI-Nummer ist eine EU-weit eindeutige Nummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten zur Registrierung für Zollzwecke zugewiesen wird. Eine EORI-Nummer wird grundsätzlich an in der EU ansässige Wirtschaftsbeteiligte vergeben. Unternehmen aus Drittstaaten können nur in wenigen Ausnahmefällen eine EORI-Nummer erhalten, etwa zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung.

In der EU ansässige Unternehmen können sich darüber hinaus als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorized Economic Operator, AEO) zertifizieren lassen. Als solche gelten sie in allen Mitgliedsstaaten der EU als besonders vertrauenswürdig und profitieren von Erleichterungen bei der Zollabfertigung. In Folge ihrer günstigeren Risikoeinschätzung sind sie seltener von Zollkontrollen betroffen.

Der Zoll informiert online ausführlich sowohl über die Beantragung der EORI-Nummer als auch des AEO-Status.

 

Einfuhrbeschränkungen

Von tatsächlichen Einfuhrverboten sind nur wenige Waren betroffen. In manchen Fällen bestehen spezielle Genehmigungserfordernisse.

Einige Waren dürfen nur dann in Deutschland vermarket werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen bezüglich ihrer Inhaltstoffe oder technischen Spezifikationen erfüllen. In einigen Fällen sind auch spezifische Genehmigungen für eine Einfuhr nötig. Dies ist beispielsweise bei Arzneimitteln oder Chemikalien der Fall. 

Bei Importen aus einigen Ländern oder durch bestimmte Personen bestehen darüber hinaus besondere Beschränkungen auf Grund von EU-Vorgaben.

Der deutsche Zoll hält online eine detaillierte Aufstellung verschiedener Einfuhreinschränkungen vor.

Sprechen Sie uns gerne an!

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