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Umsatzsteuer

 

Besteuerung

Die Umsatzsteuer besteuert den Güter- und Leistungsaustausch. Unternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für Waren oder Dienstleistungen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Umsatzsteuer in Deutschland

Der reguläre Umsatzsteuersatz in Deutschland liegt mit 19 Prozent unter dem europäischen Durchschnitt. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt für Bedarfsgegenstände und alltägliche Dienstleistungen (zum Beispiel Lebensmittel, Zeitungen, öffentlicher Nahverkehr). Bestimmte Dienstleistungen (zum Beispiel Bank- und Gesundheitsdienstleistungen oder gemeinnützige Arbeit) sind vollständig von der Umsatzsteuer befreit.

Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuerschuld müssen monatlich oder vierteljährlich an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Der genaue Zeitrahmen hängt von der Höhe des Umsatzes des Unternehmens ab. Am Ende des Jahres muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung eingereicht werden.

 

Vorsteuer und Vorsteuerabzug

Beim Einkauf von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen müssen Unternehmen regelmäßig selbst Umsatzsteuer entrichten. Die gezahlte Umsatzsteuer kann mit der eingenommenen Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer verrechnet werden (Vorsteuerabzug). Unternehmen sind somit mit der Umsatzsteuer steuerlich nicht belastet. Die Umsatzsteuer stellt vielmehr nur einen durchlaufenden Posten dar.

Beispiel zum Vorsteuerabzug

Ein Autohändler verkauft in einem Monat 10 Pkw zu einem Bruttoverkaufspreis von EUR 17.850 (EUR 15.000 netto). Bei jedem einzelnen Verkaufsgeschäft erhält der Autohändler also EUR 2.850 Umsatzsteuer. Damit ist der Autohändler am Ende des Monats verpflichtet, Umsatzsteuer in Höhe von EUR 28.500 an das Finanzamt abzuführen.

Im gleichen Monat kaufte der Autohändler jedoch auch zehn Neuwagen von einem Autohersteller. Die Nettokosten für einen Neuwagen betrugen dabei EUR 10.000 plus 19 Prozent Umsatzsteuer. Der Autohändler zahlte also insgesamt einen Betrag von EUR 119.000 (einschließlich der Umsatzsteuer in Höhe von EUR 19.000) an den Autohersteller.

Der Autohändler hat also insgesamt EUR 28.500 Umsatzsteuer durch seine Verkäufe eingenommen und selbst Umsatzsteuer in Höhe von EUR 19.000 bei den getätigten Einkäufen gezahlt. Diese Beträge werden in der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt. Lediglich der Differenzbetrag von EUR 9.500 wird an das Finanzamt überwiesen.

 

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr: Erwerbsteuer

Beim Warenhandel zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU Ländern fallen keine Zölle, sondern nur die sogenannte Erwerbsteuer an. Steuerschuldner ist das Unternehmen, welches die Warenlieferung oder Leistung von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat empfängt.

Das Unternehmen, welches die Warenlieferung aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat empfängt, muss diesen Erwerb im eigenen Land versteuern, das heißt dem Finanzamt melden und die Erwerbsteuer abführen (reverse-charge-Procedure). Das liefernde Unternehmen muss keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, unterliegt aber bestimmten Dokumentations- und Nachweispflichten.

Die Erwerbsteuer korrespondiert mit dem jeweiligen Umsatzsteuersatz des EU-Mitgliedsstaates, in dem der Empfänger seinen Sitz hat. Für Deutschland beträgt die Erwerbsteuer demzufolge 19 Prozent. Erwerbsteuer kann regulär als Vorsteuer geltend gemacht und entsprechend verrechnet werden. Es besteht also keine zusätzliche steuerliche Belastung für Unternehmen.

Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen von einem Unternehmen an einen Privatverbraucher wird dem Privatverbraucher dagegen grundsätzlich die jeweilige Umsatzsteuer des Landes in Rechnung gestellt, in dem das verkaufende Unternehmen seinen Sitz hat.

Unternehmen, die im innergemeinschaftlichen Handel tätig sind, benötigen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die online beantragt werden kann.

 

Warenverkehr mit Drittstaaten: Einfuhrumsatzsteuer

Warenlieferungen aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer.

Die Steuersätze der Einfuhrumsatzsteuer betragen ebenfalls 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent und sind gegenüber den Zollbehörden zu entrichten.

Die bei der Einfuhr von Waren gezahlte Einfuhrumsatzsteuer kann genau wie Umsatzsteuer und Erwerbssteuer als Vorsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen die zollamtlichen Belege der Einfuhr vorlegen kann.

Der Export von Waren ist dagegen von jeglicher Umsatzsteuer befreit.

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