Grundstücksbesteuerung
Grundstückseigentümer in Deutschland sind zur jährlichen Entrichtung von Grundsteuer sowie zur einmaligen Entrichtung einer Grunderwerbsteuer verpflichtet.
Grundsteuer
Der Steuersatz der Grundsteuer hängt von der Nutzungsart des Grundstücks ab. Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:
Grundsteuer "A": Grundstücke für land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Grundsteuer "B": sonstige bebaute und bebaubare Grundstücke
Ab 2025 wird eine dritte Grundsteuer „C“ eingeführt, die die Kommunen für baureife unbebaute Grundstücke in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf ansetzen können.
Grundsteuersatz
Der Grundsteuersatz wird berechnet durch Multiplikation von:
1. dem festgestellten Einheitswert des Grundstückes
Der sogenannte Einheitswert eines Grundstückes wird vom zuständigen Finanzamt festgesetzt. Er basiert auf Wertschätzungen von Grundstücken aus dem Jahr 1964 und ist aus diesem Grund in der Regel deutlich geringer als der aktuelle Verkehrswert eines Grundstückes.
2. der Grundsteuermesszahl
Die Grundsteuermesszahl variiert zwischen 0,26% und 1%, abhängig von der Nutzungsart des Grundstücks und dem Bundesland, in dem Grundstück liegt.
3. dem kommunalen Hebesatz
Vergleichbar dem kommunalen Hebesatz bei der Gewerbesteuer wird auch der kommunale Hebesatz im Bereich der Grundsteuer von jeder Gemeinde individuell festgesetzt. Dabei legen die Gemeinden für die Grundsteuer "A" und für die Grundsteuer "B" einen eigenen Hebesatz fest, wobei in der Regel der Hebesatz der Grundsteuer "B" etwas höher ausfällt.
Grundsteuerreform
Ab 2025 greift eine Grundsteuerreform. Diese behält das dreistufige System bei, sieht jedoch eine neue Bewertung der Grundstücke zum 1.1.2022 vor. Im Gegenzug wird ab 2025 die Grundsteuermesszahl in vielen Fällen auf 0,034 Prozent abgesenkt. Darüber hinaus wird sich die Berechnung der Einheitswerte vereinfachen, da vermehrt auf Durchschnittswerte zurückgegriffen werden wird. Die Bundesländer erhalten über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, ab 2025 abweichende eigene Regelungen für die Berechnung der Grundsteuer aufzustellen.
Grunderwerbssteuer
Wird Grundeigentum in Deutschland erworben oder sonst wie übertragen, muss eine einmalige Grunderwerbssteuer (in der Regel vom Erwerber des Grundstücks) gezahlt werden. In NRW beträgt die Höhe der Grunderwerbssteuer 6,5% des vereinbarten Kaufpreises.
Die Grunderwerbssteuer muss ebenfalls gezahlt werden, wenn in einer Personengesellschaft mit Grundstückseigentum innerhalb von fünf Jahren die Gesellschaftsanteile zu 95% übertragen werden.