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Selbständige Zweigniederlassung

Ausländische kaufmännische Unternehmen können eine selbständige Zweigniederlassung errichten, wenn sie in einem ausländischen Handelsregister (oder einem vergleichbaren Verzeichnis) eingetragen sind.

Die selbständige Zweigstelle ist zwar intern von der Hauptniederlassung abhängig, nimmt aber selbständig am Geschäftsverkehr teil. Sie kann über reine Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten hinaus auch Geschäfte ausführen. Aus den abgeschlossenen Geschäften verpflichtet wird aber das ausländische Unternehmen. 

 

Charakteristika

Selbständige Zweigniederlassungen sind organisatorisch zu einem gewissen Grad autonom gegenüber ihrer Hauptniederlassung. Dazu müssen sie folgende Merkmale aufweisen:

  • eigene Leitung mit Dispositionsfreiheit, das heißt mit Handlungs- und Abschlussvollmacht
  • eigene Kapitalausstattung und Bankkonto
  • gesonderte Buchführung

Die Zweigniederlassung kann einen eigenen Namenszusatz führen, aber die Firma der Hauptniederlassung einschließlich Rechtzusatz muss erscheinen. Beispiel: "XY Ltd., Zweigniederlassung Berlin"

 

Registereintrag

Die selbständige Zweigniederlassung entsteht durch die Geschäftsaufnahme nachdem die Hauptniederlassung den Beschluss zur Errichtung gefasst hat. Die Zweigniederlassung muss ins Handelsregister eingetragen werden - in notariell beglaubigter Form von einem Notar veranlasst. Außerdem muss ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.

Bitte lesen Sie mehr zum Thema Registereintrag auf den folgenden Seiten:

 

Wichtige Dokumente

In der Regel wird bei der Handelsregisteranmeldung ein Nachweis über die Existenz der ausländischen Gesellschaft und ordnungsgemäße Vertretung der handelnden Personen verlangt. Diese Nachweise werden am besten durch einen Handelsregisterauszug der ausländischen Gesellschaft gebracht. Wenn die benötigten Informationen nicht aus dem Registereintrag hervorgehen, müssen entsprechende Gründungsdokumente bzw. die Satzung des Unternehmens beigefügt werden.

Sämtliche Unterlagen sollten von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt, von einem Notar beglaubigt und mit einer Apostille versehen bzw. legalisiert werden. Für europäische Unternehmen ist der  Dokumentationsaufwand deutlich geringer.

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