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KGaA - Kommanditgesellschaft auf Aktien

Bei der KGaA handelt es sich um eine Mischform aus Kommanditgesellschaft
und Aktiengesellschaft. Zum einen ist mindestens ein Gesellschafter persönlich haftbar, gleichzeitig ist über die Ausgabe frei handelbarer Aktien der Zugang zum Kapitalmarkt sichergestellt. 

Zur Gründung ist mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter erforderlich. Die übrigen sind an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

Das Grundkapital einer KGaA beträgt wie bei der AG mindestens EUR 50.000. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) muss notariell beurkundet werden.

Geschäftsführung

Die KGaA verfügt nicht über einen Vorstand, sondern wird durch den Komplementär vertreten. Dieser hat eine stärkere Stellung als der Vorstand einer AG. Bei grundlegenden Geschäftsführungsmaßnahmen müssen sie explizit zustimmen.

Darüber hinaus verfügt die KGaA über einen Aufsichtsrat, der von der Hauptversammlung der Kommanditaktionäre gewählt wird. Die Kommanditaktionäre verfügen über die gleichen mitgliedschaftlichen Rechte wie Aktionäre einer AG.

Registereintrag

Die KGaA muss ins Handelsregister eingetragen und beim Gewerbeamt angemeldet werden.

Bitte lesen Sie mehr zum Thema Registereintrag auf den Seiten:

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