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AG - Aktiengesellschaft

Die AG ist die typische Rechtsform für große Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf. Das Gründungsverfahren ist, verglichen mit anderen Gesellschaftsformen, aufwendiger und kostenintensiver. Darüber hinaus unterliegt eine AG umfangreichen organisatorischen Pflichten und Vorgaben im laufenden Betrieb.

Gründungsverfahren

Eine AG kann durch eine einzelne Person gegründet werden. Vereinfacht dargestellt müssen dabei folgende grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein: ein Grundkapital in Höhe von mindestens EUR 50.000 (das die Gründer vollständig übernehmen müssen) muss aufgebracht und eine Satzung (Gesellschaftsvertrag) muss notariell beurkundet werden. Eine Rechtsberatung beim Aufstellen der Satzung ist zu empfehlen. Anwälte können über das Onlineportal des Deutschen Anwaltvereines gefunden werden.

Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt, die im Regelfall frei übertragbar und an der Börse handelbar sind.

In der Gründungsphase müssen alle Gesellschafter einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung erstatten, den sogenannten Gründungsbericht. Diesen Bericht prüft der Vorstand und der Aufsichtsrat.

Geschäftsführung

Die AG hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Die Leitung der AG obliegt dem Vorstand, der eigenverantwortlich die Geschäfte führt und die AG nach außen vertritt. Der Aufsichtsrat, der durch die Hauptversammlung aller Gesellschafter eingesetzt wird und aus mindestens drei Mitgliedern besteht, bestellt den Vorstand und fungiert als dessen Kontrollorgan. Er kann dem Vorstand jedoch keine Weisungen erteilen.

Registereintrag

Die AG entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Anmeldung muss von sämtlichen gründenden Gesellschaftern, den Mitgliedern des  Vorstandes und des Aufsichtsrats vor einem Notar unterschrieben werden.  Die AG muss dann, vor Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit, beim örtlichen Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden.

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