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Geistiges Eigentum

 

In Deutschland genießt geistiges Eigentum einen hohen Schutz. Dieser wird durch Registrierung eines Schutzrechtes sichergestellt. Solche Schutzrechte können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für technische und gewerbliche Innovationen in Form von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Geschmacksmustern registriert werden.

Bei der Registrierung von Schutzrechten gelten für Ausländer und Deutsche dieselben Bedingungen. Anmelder, die jedoch weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, müssen einen Patentanwalt als Bevollmächtigten für die Unterzeichnung der Patentanmeldung benennen.

 

Patente

Patente schützen neue, gewerblich anwendbare, technische Erfindungen. Der Patentinhaber darf exklusiv über seine Erfindung verfügen und sie wirtschaftlich verwerten.

Patente können verkauft oder durch Erteilung einer Nutzungslizenz anderen zugänglich gemacht werden. Der Patentschutz gilt grundsätzlich 20 Jahre ab dem Tag der Patentanmeldung und kann auf maximal 25 Jahre ausgedehnt werden.

Um ein Patent zu erwerben, muss zunächst eine Patentanmeldung beim DPMA eingereicht werden. Zur Anmeldung muss ein Formular ausgefüllt, bestimmte Informationen über die Erfindung eingereicht und eine Gebühr (ca. EUR 400 für die erste Registrierung) bezahlt werden. Danach beginnt das DPMA ein Prüfverfahren. Über das Online Portal DPMAdirekt können Anmeldeformulare heruntergeladen und eingereicht werden.

Patente des DPMA gelten nur für Deutschland. Um die Erfindung europaweit zu schützen, kann ein Europäisches Patent nach Maßgabe des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beim Europäischen Patentamt (EPA) registriert werden. Europäische Patente gelten in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass die jeweiligen nationalen Patenterteilungsverfahren gesondert durchlaufen werden müssen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mit einem gesonderten Registrierungsverfahren der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) den Patentschutz auf mehr als 140 Staaten auszudehnen.

 

Marken

Als Marke können alle Zeichen, mit denen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens identifiziert werden können, eingetragen werden. Das beinhaltet zum Beispiel Wörter, Logos, Abkürzungen, dreidimensionale Gegenstände oder akustische Signale.

Mit der Markeneintragung erwirbt der Inhaber ein exklusives, frei handelbares Nutzungsrecht. Er kann Dritten durch Erteilung einer Lizenz das Recht zur Nutzung der Marke einräumen. Wird dieses verletzt, kann er Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Die amtliche Eintragung kann durch das Platzieren von ® (registered trademark) hinter der Marke kenntlich gemacht werden.

Marken werden im Markenregister geführt. Für die Eintragung ist das DPMA zuständig. Wie bei Patenten muss ein entsprechender Antrag ausgefüllt und die zu schützende Marke so detailliert wie möglich beschrieben werden. Die Gebühr für die erste Markenanmeldung und den Eintrag ins Markenregister beträgt ca. 300 Euro. Die Marke ist zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren geschützt. Der Schutz kann gegen Zahlung von Verlängerungsgebühren jedoch unbegrenzt um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

Um den Schutzbereich einer Marke über Deutschland hinaus auf die gesamte Europäische Union auszuweiten, können Marken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als europäische Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

Das Madrider Markenabkommen (MMA) erlaubt außerdem die Registrierung einer internationalen Marke. Der Antrag ist über das DPMA an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.

 

Geschmacksmuster

Neue Produktdesigns können als sogenannte Geschmacksmuster beim DPMA registriert werden. Ein eingetragenes Geschmacksmuster schützt die Farb- und Formgebung eines Produktes. Der Inhaber hat das exklusive Recht, das entsprechende Design zu nutzen.

Die erste Anmeldung kostet EUR 70. Geschmacksmuster gelten bis zu 25 Jahren (bei entsprechender Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren).

EU-weiter und internationaler Schutz kann durch Eintragung eines europäischen oder internationalen Geschmacksmusters erreicht werden.

 

Gebrauchsmuster

Technische Erfindungen, bei denen es sich jedoch nicht um Verfahren handelt, können als Gebrauchsmuster beim DPMA geschützt werden.

Die Registrierung eines Gebrauchsmusters geht bedeutend schneller als die eines Patentes, da auf das Prüfverfahren verzichtet wird. Dennoch gewährt ein eingetragenes Gebrauchsmuster vollwertigen Schutz in Deutschland, allerdings nicht länger als zehn Jahre. Die (erstmalige) Anmeldegebühr beträgt EUR 40.

Eine europäische oder internationale Anmeldung ist bei Gebrauchsmustern jedoch nicht möglich.

 

Urheber- und Wettbewerbsrecht

Das deutsche Urhebergesetz (UrhG) schützt insbesondere Literatur, wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten vor Nachahmungen, ohne dass dabei eine Registrierung notwendig ist. Der Inhaber hat automatisch ein exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht. Dieses erlischt automatisch 70 Jahre nach Tod des Urhebers.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Mitbewerber und Marktteilnehmer vor unlauteren, wettbewerbsverzerrenden geschäftlichen Handlungen wie zum Beispiel die Verbreitung von Fälschungen.

Verstöße gegen das UrhG und UWG haben unter anderem Unterlassungs-, Schadenersatz-, Beseitigungs-, Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche zur Folge.

 

Lizenzen

Gewerbliche Nutzungsrechte können entweder durch eine ausschließliche oder eine allgemeine Lizenz Dritten gewährt werden. Durch die Lizenzerteilung kann der Lizenznehmer entsprechende Rechte nutzen. Als Gegenleistung zahlt er eine angemessene Vergütung an den Lizenzgeber.

Man unterscheidet zwischen ausschließlichen und allgemeinen Lizenzen. Eine ausschließliche Lizenz berechtigt nur einen Lizenznehmer zur Nutzung innerhalb eines bestimmten Gebietes. Dagegen berechtigt eine allgemeine Lizenz mehrere Lizenznehmer gleichzeitig zur Nutzung je nach Vertragsgestaltung im selben Gebiet und zur selben Zeit.

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