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Wer benötigt ein Visum?

EU-Bürger

EU-Bürger können sich grundsätzlich für unbegrenzte Zeit in Deutschland aufhalten und arbeiten, ohne dafür einen Aufenthaltstitel oder eine besondere Genehmigung zu benötigen.

Bei einem (längerfristigen) Aufenthalt in Deutschland müssen sich EU-Bürger lediglich beim örtlichen Einwohnermeldeamt melden, wenn sie zum Beispiel eine Wohnung beziehen.

Staatsangehörige der EWR-Staaten Norwegen, Liechtenstein und Island haben diesbezüglich die gleichen Rechte wie EU-Bürger. Staatsangehörige der Schweiz müssen Langzeitaufenthalte der lokalen deutschen Ausländerbehörde anzeigen, um eine Aufenthaltserlaubnis als Nachweis ihres Aufenthaltsrechts zu erhalten.

Britische Staatsangehörige benötigen für Besuchs- und/ oder Geschäftsreisen mit einer Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kein Visum. Dies gilt allerdings nur, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll. Britische Staatsbürger können mehr über die Auswirkungen des Brexits auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat erfahren sowie auf der Website der Deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königsreich.

 

Nicht-EU-Bürger

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland 90 Tage (innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ab dem Datum der ersten Einreise) oder soll eine (abhängige oder selbständige) Beschäftigung aufgenommen werden, wird eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis benötigt.

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

  • Schengen Visum und Nationales Visum
  • Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis

Wann welcher Aufenthaltstitel benötigt wird, richtet sich nach dem Herkunftsland des Antragstellers, der Dauer des Aufenthaltes und der beabsichtigten Tätigkeit in Deutschland.

Schengen Visum und Nationales Visum

Für kurze Aufenthalte in Deutschland von bis zu 90 Tagen (pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise) benötigen alle Nicht-EU-Bürger ein Schengen Reise- bzw. Businessvisum. Mit diesem Visum können in der Regel alle nötigen Schritte zur Gründung eines Unternehmens in Deutschland durchgeführt werden.

Ein Schengen Visum wird in den meisten Fällen von der jeweiligen Deutschen Botschaft oder Generalkonsulat im Heimatland des Antragstellers beantragt und in der Regel auch ausgestellt.

Bei Aufenthalten in Deutschland von mehr als 90 Tagen (pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise) wird für die Einreise ein sogenanntes Nationales Visum benötigt. Dieses wird ebenfalls von der jeweiligen Deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat ausgestellt.

Ein Nationales Visum ermöglicht lediglich die Einreise nach Deutschland sowie einen kurzen Aufenthalt in Deutschland. Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland wird eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis benötigt. Ein Nationales Visum muss daher nach Einreise in eine solche Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.


Visabefreite Staaten

Staatsangehörige bestimmter Länder können für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen (pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise) ohne Schengen Visum nach Deutschland einreisen. Dazu gehören unter anderem Staatsangehörige der Länder Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, Israel, Japan, Mexiko, Neuseeland, Kanada, Südkorea, der USA, Singapur und Hongkong/China.

Erst wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert oder in Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt werden soll, wird für die Einreise ein (Nationales) Visum erforderlich. Ausnahmen gelten hier wiederum für Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Kanada, Japan, Neuseeland und Südkorea, die auch für Langzeitaufenthalte ohne Nationales Visum für bis zu 3 Monate einreisen und die erforderliche Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis direkt bei der lokalen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen können.

Das auswärtige Amt verfügt über eine ausführliche Liste mit Visaanforderungen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland.

Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich befristet, in der Regel bis zu drei Jahre. Eine Niederlassungserlaubnis ist dagegen zeitlich unbefristet. Meist wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger fünf Jahre in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.

Sowohl Aufenthalts- als auch Niederlassungserlaubnis werden immer zu einem bestimmten Zweck erteilt, oft zur Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung.

Die deutsche Botschaft im Ausland stellt dafür zunächst ein Nationales Visum aus. Die jeweils benötigte Aufenthaltserlaubnis wird dann nach Ankunft in Deutschland von der lokalen Ausländerbehörde erteilt. Erfahren Sie mehr zur Visaerteilung auf folgender Seite:

Ausnahmen gelten für Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Kanada, Japan, Neuseeland, Südkorea und den USA. Sie können ohne Nationales Visum in Deutschland einreisen (bis zu drei Monate). Die erforderliche Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis wird direkt bei der lokalen Ausländerbehörde in Deutschland beantragt und ausgestellt.

Das Auswärtige Amt hält detaillierte Informationen zu diesem Thema bereit:

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