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Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer

Im März 2020 ist in Deutschland das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der deutsche Arbeitsmarkt für Fachkräfte weiter geöffnet.

Das Gesetz beschreibt die Reglungen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU Staaten nach Deutschland. Für qualifizierte Fachkräfte ist es nun einfacher eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten - sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Neben den neuen Regelungen des Gesetzes finden Instrumente wie die Blaue Karte EU (EU Blue Card) oder die ICT-Karte weiterhin Anwendung.

Wer ist eine "qualifizierte Fachkraft"?

Für Fachkräfte aus dem Nicht-EU-Ausland ist es nun einfacher eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz legt die Rahmenbedingungen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU Staaten nach Deutschland fest.

Als Fachkräfte gelten sowohl Personen mit einem Hochschulabschluss als auch Personen mit einer (anerkannten) mindestens zweijährigen Berufsausbildung.

Um die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Anerkennung der ausländischen Qualifikation
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Soweit eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist (z.B. für Ingenieure oder Gesundheitsberufe), muss diese zusätzlich vorliegen oder zugesagt sein. 

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft wird befristet bis zu maximal vier Jahren erteilt. Nach den vier Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte erteilt werden.

Neu: beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Beim Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots ist mit dem neuen beschleunigten Fachkräfteverfahren – gegen eine erhöhte Gebühr - ein beschleunigtes Visumsverfahren möglich. Der deutsche Arbeitgeber kann (in Vollmacht der betreffenden Fachkraft) das Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde initiieren. Voraussetzung ist eine umfängliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der zuständigen Ausländerbehörde. Lesen Sie mehr zum Thema in unserem Kapitel Visaerteilung.

Anerkennung von Qualifikationen

Wichtiges Element des neuen Gesetzes ist die Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikation in Deutschland. Für die Anerkennung sind die jeweiligen Bundesländer zuständig.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stell fest, dass bereits vor einer Einreise nach Deutschland ein ausländischer Abschluss im sogenannten Anerkennungsverfahren auf Gleichwertigkeit überprüft werden muss. Eine Ausnahme besteht für IT-Spezialisten mit einem jährlichen Gehalt von mindestens EUR 51,120 (2021) und einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren (innerhalb der letzten sieben Jahre). 

Das Anerkennungsverfahren findet im jeweiligen Bundesland statt. Welche Behörde für die Anerkennung des Abschlusses zuständig ist, hängt vom ausländischen Abschluss ab, den es anzuerkennen gilt.

Die zentrale Servicestelle Berufsanerkennung übernimmt eine Lotsenfunktion und informiert ausländische Fachkräfte über das Anerkennungsverfahren. Gleichzeitig fungiert sie für die Antragstellenden während des gesamten Anerkennungsverfahrens als zentraler Ansprechpartner.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

In den meisten Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung einer Fachkraft aus dem Nicht-EU-Ausland zustimmen. Dies ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine ausländische Fachkraft zustimmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die Fachkraft wird zu den gleichen Arbeitsbedingungen beschäftigt wie vergleichbare deutsche Arbeitnehmer 
  • die Fachkraft muss eine Beschäftigung ausüben, zu der ihre Qualifikation sie befähigt
  • ein inländisches Beschäftigungsverhältnis muss vorliegen 

Detaillierte Informationen über den Zustimmungsprozess finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Bestimmte Berufsgruppen sind von der Zustimmungserfordernis durch die Bundesagentur für Arbeit ausgenommen. Zu diesen Berufsgruppen zählen u.a.

  • wissenschaftliches Personal
  • Antragssteller der Blauen Karte EU

"Blaue Karte EU" für Hochqualifizierte

Die "Blaue Karte EU" (EU Blue Card)ist ein zusätzliches Instrument, mit dem die Arbeitsaufnahme in Deutschland für qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten vereinfacht wird.

Voraussetzung für die Beantragung der Blauen Karte EU sind:

  • ein deutscher oder vergleichbarer ausländischer Studienabschluss, und
  • ein Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens EUR 56.800 (2021)

Weiter muss die Beschäftigung angemessen der Qualifikation der Fachkraft sein.

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Für bestimmte (festgelegte) Berufsgruppen mit besonderer Bedeutung für die deutsche Wirtschaft ist, neben dem Nachweis eines Hochschulabschlusses, der Nachweis eines Bruttojahresgehalts von EUR 44.304 (2021) ausreichend. Hierzu zählen Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte sowie akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie. Bei diesen Berufsgruppen muss jedoch vorab die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. 

Inhaber der Blauen Karte EU können bereits nach 33 Monaten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis in Deutschland beantragen. Bei Nachweis guter Deutschkenntnisse kann dies bereits nach 21 Monaten erfolgen.

ICT-Karte

Deutschland hat die längerfristige unternehmens- oder konzerninterne Entsendungen spezieller Gruppen von Arbeitnehmern mit der Einführung der neuen „ICT-Karte“ erleichtert.

Die ICT-Karte ermöglicht die Entsendung von Nicht-EU-Staatsangehörigen aus einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in eine Niederlassung in Deutschland. Die Niederlassung muss dabei dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe wie das entsendende Unternehmen angehören.

Die ICT-Karte muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Dies gilt auch für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas sowie der USA.

Die ICT-Karte ist auf Führungskräfte und Spezialisten zugeschnitten. Der unternehmensinterne Transfer muss mehr als 90 Tage dauern und kann bis zu drei Jahre betragen. Unter anderem sind im Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls in einem separaten Abordnungsschreiben detaillierte Angaben zur Entsendung sowie der Nachweis der Qualifikation des Arbeitnehmers nötig. Die ICT-Karte setzt eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus.

Zusammen mit der Einführung der ICT-Karte wurde auch die kurzfristige Mobilität für Nicht-EU-Staatsangehörige erleichtert, wenn sie eine ICT-Karte eines anderen EU-Landes innehaben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Gruppe von Arbeitnehmern in einem deutschen Unternehmen (das dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe wie der Arbeitgeber des ICT-Karten-Inhabers angehört) für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne Aufenthaltserlaubnis arbeiten. Eine besondere Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einschließlich spezieller Nachweise ist allerdings auch hier notwendig.

Die ICT-Karte ergänzt bereits bestehende Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern bei lediglich vorübergehender Entsendung nach Deutschland.

Sprechen Sie uns gerne an!

NRW.Global Business GmbH

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