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Arbeitnehmermitbestimmung

 

Der Betriebsrat

Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb mit fünf oder mehr Arbeitnehmern gebildet werden.

Der Betriebsrat ist eine innerbetriebliche Vertretung der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen. Die Rechte des Betriebsrates reichen von Informations- und Anhörungsrechten bis hin zu Mitbestimmungsrechten in festgelegten organisatorischen und sozialen Angelegenheiten des Betriebes. Der Betriebsrat kann jedoch grundsätzlich keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Unternehmensführung nehmen.

Die gesetzlichen Vorschriften über die Bildung und die Rechte eines Betriebsrates sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Der Betriebsrat wird durch die Belegschaft eines Unternehmens auf vier Jahre gewählt. Jeder festangestellte Mitarbeiter kann sich als Betriebsrat aufstellen lassen. Mitglieder des Betriebsrates müssen keine Gewerkschaftsmitglieder sein.

 

Aufgaben und Rechte des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte in bestimmten sozialen und organisatorischen Angelegenheiten. Dies beinhaltet zum Beispiel:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten (allerdings nicht die individuellen, vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden der einzelnen Mitarbeiter)
  • Grundsätze bei der Bewilligung von Urlaub und von Urlaubsplänen
  • Betriebliche Ordnung (z.B. Dienstregeln)
  • Regelungen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung
  • Form und Verwaltung betrieblicher Sozialeinrichtungen wie z.B. Kantinen
  • Grundzüge der betrieblichen Lohngestaltung (auch hier dürfen keine individuellen, vertraglich festgelegten Gehälter bestimmt werden, sondern nur das Lohngefüge des Unternehmens allgemein)
  • Technische Überwachungseinrichtungen

Darüber hinaus hat der Betriebsrat Mitwirkungsrechte bei bestimmten Personalentscheidungen.
 

Mitbestimmung auf Unternehmensführungsebene

Auf Unternehmensführungsebene sind Arbeitnehmer nur in größeren Gesellschaften (500 Mitarbeiter und mehr) berechtigt, Entscheidungen mitzubestimmen. Dazu werden mindestens 1/3 der Mitglieder des Aufsichtsrates von Arbeitnehmervertretern gestellt. Kleinere Unternehmen können freiwillig Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat berufen.

In Aktiengesellschaften muss grundsätzlich immer ein Aufsichtsrat gebildet werden. Für eine Gesellschaft mir beschränkter Haftung (GmbH) ist ein Aufsichtsrat dagegen nur vorgeschrieben, wenn das Unternehmen mehr als 500 Mitarbeiter hat.

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